Gesetzliche Regelungen zur Schädlingsbekämpfung
 Gesetzliche Regelungen zur
S
chädlingsbekämpfung

 

Schädlingsbekämpfung bzw. Befallsüberwachung

 

Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetz:

1. Lebensmittel sind so herzustellen und in den Verkehr zu bringen, dass sie keiner nachteiligen Beeinflussung, insbesondere durch Krankheitserreger (...), tierische Schädlinge, Ungeziefer und deren Exkrementen sowie Schädlingsbekämpfungsmitteln (...) ausgesetzt sind.

Lebensmittelhygiene-Verordnung (LMHV)
§4 Betriebseigene Maßnahmen und Kontrollen

  • Punkt 1: Wer Lebensmittel herstellt, behandelt oder in Verkehr bringt, hat durch betriebseigene Kontrollen die für die Entstehung gesundheitlicher Gefahren durch Faktoren biologischer, chemischer oder physikalischer Natur kritischen Punkte im Prozessablauf festzustellen und zu gewährleisten, dass angemessene Sicherungsmaßnahmen festgelegt, durchgeführt und überprüft werden....
  • Punkt 2: Wer Lebensmittel herstellt, behandelt oder in Verkehr bringt, hat im Rahmen betriebseigener Maßnahmen zu gewährleisten, dass Personen, die mit Lebensmitteln umgehen, entsprechend ihrer Tätigkeit und unter Berücksichtigung ihrer Ausbildung in Fragen der Lebensmittelhygiene unterrichtet oder geschult werden.

Kapitel 5, Punkt 4: Schädlingsbefall

Schädlingsbefall ist durch geeignete Verfahren zu kontrollieren und der gegebenenfalls festgestellte Befall ist nach dem Stand der Technik sachgerecht zu bekämpfen.

Wer darf Schädlingsbekämpfungmaßnahmen durchführen?
Chemikaliengesetz: Herstellungs- und Verwendungsverbote

  • Nach § 27 , Abs. 1, Nr.1, Abs. 2 bis 4 wird bestraft, wer vorsätzlich oder fahrlässig
    Punkt 10: Schädlingsbekämpfungen durchführt, ohne die in Anhang V, Nr. 6 vorgesehene Sachkunde nachweisen zu können.

Gefahrstoff-Verordnung (Neufassung vom 15.11.99 mit Geltung ab 01.01.2000)
§ 15e Schädlingsbekämpfung

  • Wer Schädlingsbekämpfung nicht nur gelegentlich und in gerigem Umfang im eigenem Betrieb, in dem Lebensmittel hergestellt, behandelt oder in Verkehr gebracht werden, oder in seiner in § 48a des Bundes-Infektionsschutzgesetzes genannten Einrichtung durchführt, hat die allgemeinen und besonderen Vorschriften der Verordnung, insbesondere Anhang V Nr. 6, zu beachten.
  • Anhang V Nr. 6, Punkt 5: Schädlingsbekämpfung
    Sachkundig ist, wer 1. die Prüfung gemäß der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss "Geprüfter Schädlingsbekämpfer" vom 19.03.1984, oder die Prüfung zum Gehilfen oder Meister für Schädlingsbekämpfung nach nicht mehr geltendem Recht in den alten Bundesländern oder nach dem Recht der ehemaligen DDR abgelegt hat...
  • Anhang V, Nr. 6.4.3. : Dokumentation
    Anwendungen von Schädlingsbekämpfungsmitteln sind ausreichend zu dokumentieren. Die Aufzeichnungen sind mindestens fünf Jahre aufzubewahren und auf Verlangen der zuständigen Behörde vorzulegen.

Fazit

Die Schädlingsbekämpfung in lebensmittelverarbeitenden Betrieben wird im wesentlichen durch das Chemikaliengesetz und das Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetz sowie über die Lebensmittelhygiene-Verordnung sowie die Gefahrstoffverordnung geregelt.

Dabei muß gewährleistet werden, dass innerhalb des Betriebes

  • 1. auf Schädlingsbefall kontrolliert,
  • 2. festgestellter Befall fachgerecht bekämpft,
  • 3. und die durchgeführte Bekämpfungsmaßnahme dokumentiert wird.

  • zu 1.
    Da die meisten Schädlinge nacht- oder dämmerungsaktiv sind, reicht eine visuelle Befallskontrolle nicht aus. Vielmehr müssen Überwachungssysteme (Monitoringsysteme) zur Befallsermittlung eingerichtet werden. Für ein effektives Monitoring jedoch ist zunächst erforderlich zu ermitteln, durch welche Schädlinge ein Betrieb grundsätzlich gefährdet ist und wo die primären Befallsstellen dieser Schädlinge im Betrieb liegen. In der Regel ist nur der professionelle Schädlingsbekämpfer dazu in der Lage, eine solche Betriebsanalyse durchzuführen.
  • zu 2.
    Durch die Einrichtung eines Monitoringsystems kann ein Befall frühzeitig erkannt und meist mit lokal begrenzten Aktionen bekämpft werden. Allerdings dürfen diese Bekämpfungsmaßnahmen entsprechend der Gefahrstoffverordnung, Anhang 5, nur von ausgebildeten Schädlingsbekämpfern durchgeführt werden. Entsprechend dem Chemikaliengesetz macht sich derjenige strafbar, der Schädlingsbekämpfungsmaßnahmen durchführt, ohne die erforderlich Sachkenntnis nachweisen zu können.
  • zu 3.
    Eine sinnvolle Dokumentation sollte nicht nur in schriftlicher Form festhalten, wo Befall festgestellt und mit welchen Mitteln dieser Befall bekämpft wurde. Ein professioneller Schädlingsbekämpfer, der entsprechend den Vorgaben für ein Integrated Pest Management (IPM) (Integriertes Schädlingsmanagement) arbeitet, liefert dem Kunden weiterhin Hinweise über bauliche Mängel, Hygienemängel, zur Lagerhaltung und zu den Außenbereichen, die zur Vermeidung eines (erneuten) Befall wichtig sind.

 

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